Internetrecht: Was ist bei Impressum und Datenschutzerklärung zu beachten?

Seit Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 herrschen große Unsicherheiten bei Webseitenbetreibern. Viele haben sogar ihre Homepage offline genommen, weil sie befürchten, die hohen Anforderungen der DSGVO nicht hinreichend umsetzen zu können.

Wie hat die Datenschutzerklärung auf der Website nun auszusehen und was regelt die Impressumspflicht? Diese Fragen beantworten wir Ihnen im folgenden Text.

Das Wichtigste zum Impressum

Die Impressumspflicht ergibt sich aus dem Telemediengesetz (TMG) und wird auch Anbieterkennzeichnung genannt. Darin müssen sowohl der Name als auch eine ladungsfähige Anschrift des Webseitenbetreibers aufgeführt sein. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass nicht nur ein Postfach als Adresse genannt werden darf, sondern dass sich hinter der Adresse eine natürliche Person befinden muss. Auf diese Weise können zum einen bei Bedarf rechtliche Ansprüche gegen den Inhaber gerichtlich durchgesetzt werden und zum anderen erfahren auch die Nutzer, mit wem sie es zu tun haben.

Achtung: Das Impressum muss nicht von jeder Seite auf der Homepage erreichbar sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass auch zwei Klicks akzeptabel sind. Dafür muss jedoch ein Zugriff auf den Reiter „Kontakt“ von jeder Unterseite ermöglicht werden. Das Impressum können Sie somit beispielsweise auf der „Kontakt“-Seite verlinken.

Inhalt der Datenschutzerklärung

Die neuen Regelungen der DSGVO sorgen dafür, dass die bisherigen Datenschutzerklärungen auf Webseiten überarbeitet werden müssen. Zunächst ist es wichtig, dass die Informationen für die Nutzer verständlich und in einfacher Sprache formuliert sind. Juristische Fachbegriffe sind demnach zu vermeiden oder zumindest zu erklären. Inhaltlich müssen folgende Angaben getätigt werden:

  • Findet eine Datenerhebung statt, so ist hierfür die Rechtsgrundlage innerhalb der Datenschutzerklärung zu nennen. Wann die Verarbeitung rechtmäßig ist, ist in Art. 6 DSGVO aufgeführt.
  • Weiterhin sind jegliche Betroffenenrechte (Art. 12 bis 23 DSGVO) detailliert zu erläutern. Dazu gehören in erster Linie das Auskunftsrecht und auch die Widerrufbarkeit von erteilten Einwilligungserklärungen.
  • Grundsätzlich muss die Datenschutzerklärung einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bei den Aufsichtsbehörden bieten. Die Nennung der zuständigen Behörde ist jedoch nicht notwendig.
  • Handelt es sich um die Webseite eines Unternehmens mit Datenschutzbeauftragtem muss dieser zusammen mit seiner E-Mail- bzw. Kontaktadresse genannt werden.
  • Kommt es zur Weiterleitung der erhobenen Daten an Dritte – insbesondere an Länder außerhalb der EU –, muss auch dies mit der entsprechenden Rechtsgrundlage kenntlich gemacht werden.
  • Nutzt ein Unternehmen automatisierte Entscheidungen, z.B. Profiling, ist hierüber zu informieren.

Es ist möglich, das Impressum und die Datenschutzerklärung zusammenzufassen und als einen gemeinsamen Link am Ende jeder Seite zur Verfügung zu stellen. Dies muss aber eindeutig ersichtlich sein, indem der Link dazu z.B. mit „Impressum & Datenschutzerklärung“ benannt wird.

Achtung: Die Datenschutzerklärung muss – anders als das Impressum – von jeder Unterseite der Homepage zugänglich sein. Wer die beiden Kategorien auf einer Seite bereitstellen möchte, sollte daher die Erreichbarkeit mit einem Klick für die Nutzer ermöglichen.

Tipp: Es ist erlaubt, ein Muster für die Datenschutzerklärung zu verwenden. Im Netz gibt es bereits diverse Generatoren, die deren Erstellung vereinfachen. Beachten Sie hierbei aber, dass auch wirklich alle von Ihnen durchgeführten Datenverarbeitungen genannt werden.

Mehr zur Datenschutzerklärung – z.B. wann eine Abmahnung droht – erläutert Ihnen der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V..

 

Dieser Gastbeitrag wurde freundlicherweise durch Frau Laura Gosemann vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. zur Verfügung gestellt. 

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